Präventionsauftrag

Nach § 20 Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt ein gesetzlicher Auftrag zur Förderung von Prävention.

Die gesetzlichen Krankenkassen beschreiben im Handlungsleitfaden die Rahmenbedingungen in denen dieser gesetzliche Auftrag zur Prävention  umgesetzt werden soll. Angesprochen sind dabei die Handlungsfelder Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement/Entspannung und Suchtmittelkonsum.

Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert Kurskonzepte und Kursleiter*innen. Die Krankenkassen bezuschussen zertifizierte Präventionskurse oder Programme finanziell und kommen so dem gesetzlichen Auftrag zur Förderung von Prävention nach.

Dabei sind zu unterscheiden:

Individuelle verhaltensbezogene Primärprävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V
(z.B. Kurse im Bommershaus)

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V (BGF)
(z.B. Seminare, Workshops oder Vorträge in Unternehmen)

Lebensweltbezogene Gesundheitsförderung und Prävention nach § 20a SGB V (auch als Nicht betriebliche Lebenswelten NBL bezeichnet)
(z.B. verhaltens- und verhältnisbezogene Maßnahmen in z. B. Schule oder Kindergärten)